Allgemeine Geschäftsbedingungen Schloß Schönbrunn Apothekertrakt & Orangerie


Benützungsbedingungen

1. Veranstaltungen dürfen dem Ansehen oder der Sicherheit des Hauses nicht schaden.
Die Schloß Schönbrunn ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von Missständen anzuordnen und - sollten diese nicht befolgt werden oder sich als zur Erreichung des gewünschten Zweckes nicht hinreichend herausstellen – den Abbruch der Veranstaltung anzuordnen. Hieraus stehen dem Veranstalter keinerlei Entgeltminderungs-, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zu.

2. Die Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen nur im vereinbarten Zeitraum und ausschließlich zum vereinbarten Zweck benutzt werden.   
Eine darüberhinausgehende Benutzung von Räumlichkeiten, Gängen und dergleichen ist jedenfalls unzulässig.
Der Veranstalter ist nur berechtigt, die überlassenen Räumlichkeiten ganz oder teilweise, sei es auch nur unentgeltlich, dritten Personen in Bestand zu geben oder seine Mietrechte an dritte Personen abzutreten oder zu verpfänden, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit der Schloß Schönbrunn vereinbart worden ist.

3. Die überlassenen Räumlichkeiten samt Einrichtung sind pfleglich zu behandeln und im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben.
Vom Veranstalter zurückgelassene Fahrnisse können von Schloß Schönbrunn auf Kosten des Veranstalters eingelagert werden. Für den Fall, dass der Veranstalter diese nicht binnen 8 Tagen nach Verständigung abholt und gleichzeitig die Lagergebühren bezahlt, gelten die Fahrnisse als derelinquiert und können auf Kosten des Veranstalters entsorgt werden.

4. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Veranstaltungsräumlichkeiten samt vertragsgegenständlicher Infrastruktur und Mobiliar bei der Übergabe in einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, Schäden an den Räumlichkeiten oder am Inventar werden in schriftlicher Form vor der Veranstaltung gemeldet und diese Schäden werden von der Schloß Schönbrunn auch bestätigt.

5. Der Veranstalter sorgt auf eigene Kosten für sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen und verpflichtet sich, sämtliche anzuwendenden behördlichen Vorschriften bzw. Anordnungen einzuhalten. Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Kosten, Abgaben und Gebühren wie z. B. der AKM trägt der Veranstalter. Die anfallende Vertragsvergebührung von 1% der Bruttomietkosten wird von Schloß Schönbrunn an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuer abgeführt.

6. Bauliche und technische Veränderungen dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schloß Schönbrunn vorgenommen werden. Der Mietgegenstand darf durch Anbringung nicht beschädigt werden (insbesondere keine Nägel in der Wand, kein Doppelklebeband an Wänden oder Fenstern, kein Klebeband auf den Fußböden).

7. Der Veranstalter verzichtet auf jedweden Ersatz allfällig ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Schäden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder von ihm beauftragte oder bei ihm verkehrende Personen im Vermögen der Schloß Schönbrunn und/oder im Vermögen Dritter (physischer und juristischer Personen) entstehen. Er verpflichtet sich, die Schloß Schönbrunn hinsichtlich solcher Schäden vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Zur versicherungsmäßigen Abdeckung dieser Verpflichtung wird von der Schloß Schönbrunn ein Betrag zur Beteiligung an dem von der Schloß Schönbrunn speziell für diesen Zweck abgeschlossenen Versicherungsvertrages eingehoben, der dem Veranstalter eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme bis zu 10.000.000,-€ (Selbstbehalt 500,-€) bietet. Im Falle einer eigenen Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist diese vorzulegen. Mehr Informationen unter finden Sie hier.

8. Werbeanbringungen innerhalb und außerhalb der überlassenen Räumlichkeiten und der Gebäudeteile sind nur auf den von Schloß Schönbrunn dem Veranstalter explizit zur Verfügung gestellten Flächen zulässig.

9. Für vom Veranstalter oder von Veranstaltungsteilnehmern eingebrachte Gegenstände (z.B. Garderobe, Laptops, etc.) wird keine Haftung übernommen. Dem Veranstaltungsleiter kann bei Bedarf ein Schlüssel zu dem von ihm gebuchten Veranstaltungsraum im Apothekertrakt, ausgefolgt werden. Diesfalls  hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Raum entsprechend verschlossen ist.

10. Rechte Dritter, insbesondere der Anrainer, dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Veranstalter hat daher ausreichend Vorkehrungen zu treffen, dass es zu keinerlei Überschreitungen des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 90 dB innerhalb des Gebäudes (auch bei geöffneten Türen und Fenstern) und zu keinerlei Überschreitung der Sprechlautstärke im Orangeriegarten und im Apothekerhof kommt. Er verpflichtet sich verschuldensunabhängig, Schloß Schönbrunn für sämtliche Schäden aus Lärm- bzw. Lautstärkenüberschreitungen schad- und klaglos zu halten.

11. Das Halten oder Parken von Kraftfahrzeugen im Orangeriegarten ist unzulässig.

12. In allen Räumlichkeiten herrscht Rauchverbot. Alle Mitarbeiter und Gäste sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

13. Rauch- und Brandmelder dürfen nicht ausgeschaltet werden.

14. Ausgänge und Notausgänge müssen, solange sich Personen im Apothekertrakt und/oder Orangerie befinden, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.

15. Bei Aufbauten von Bühnen ist ein Mindestabstand von allen Wänden und fixen Gegenständen einzuhalten.

16. Alle Aufbauten, Stative und Leitern sind mit Platten bzw. schützendem Filz zum Schutz des Bodens zu unterlegen.

17. Unter Scheinwerfer, elektrische Geräte und Strom führende Steckverbindungen sind Hitzeschutzmatten zu legen. Strom- und andere Kabel müssen stolpersicher abgedeckt werden.

18. Sämtliche Dekorationen, Ausstattungsstücke und Bühnenaufbauten müssen aus brandsicheren Materialien (B1, Q1) bestehen.

19. Eingriffe unbefugter Personen in die Elektroinstallationen sind verboten.

20. Absperrventile, Zähler etc. sind jederzeit frei zugänglich und frei zu halten.
 

Zahlungskonditionen:

Rechnungsadresse ist gleich Vertragsadresse

Alle Preise sind Nettopreise, exkl. 20% MwSt.

Bei Buchung wird eine Anzahlung von 30% der Mietkosten (Raummiete) zuzüglich Umsatzsteuer, die Vertragsvergebührung (1% der Bruttoraummiete) und die Veranstalterversicherung in Rechnung gestellt, die binnen einem Monat zur Zahlung fällig sind.

Die Restzahlung von 70% zuzüglich Umsatzsteuer ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig.

Es gilt der Tag des Zahlungseinganges.

Personal- und  Equipmentkosten sowie etwaige anfallende Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand pro Tag/Stück nach Abschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

Stornobedingungen, Aufrechnungsverbot, Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts

Der Kunde kann gegen Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten.

Die Stornogebühr beträgt:

  • ab Buchung bis 90 Tage vor der Veranstaltung 30 % der Raummiete zuzüglich Umsatzsteuer 
  • von 90 bis 60 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 50 % der Raummiete zuzüglich Umsatzsteuer 
  • von 60 bis 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 75 % der Raummiete zuzüglich Umsatzsteuer 
  • innerhalb von 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 100 % der Raummiete zuzüglich Umsatzsteuer

Die Stornogebühr ist sofort zur Zahlung fällig.

Der Veranstalter ist nicht berechtigt, mit eventuellen Gegenforderungen aufzurechnen oder den Mietzins ganz oder teilweise zurückzubehalten.


Catering

Catering ist nur durch unsere exklusiven Catering-Partner möglich.

Technik

Technische Betreuung ist nur durch unseren exklusiven Technik-Partner möglich.




Allgemeine Geschäftsbedingungen Schloß Schönbrunn - Weißgoldzimmer & Große Galerie
 

Benützungsbedingungen  

1. Veranstaltungen dürfen dem Ansehen oder der Sicherheit des Hauses nicht schaden.
Die Schloß Schönbrunn ist berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von Missständen anzuordnen und - sollten diese nicht befolgt werden oder sich als zur Erreichung des gewünschten Zweckes nicht hinreichend herausstellen – den Abbruch der Veranstaltung anzuordnen. Hieraus stehen dem Veranstalter keinerlei Entgeltminderungs-, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zu. Allen Anordnungen des Schlosspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Hiermit nimmt der Veranstalter zur Kenntnis, dass von der Schloß Schönbrunn keinerlei politische Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit zum Teil politischen Inhalten und Vorträgen sowie das Anbringen von Werbemitteln politischen Inhalts in den Räumen von Schloß Schönbrunn zugelassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird ein Pönale von € 8.000.- fällig.
Diese wird ohne vorhergehende Ankündigung von der Schloß Schönbrunn in Rechnung gestellt.

2. Die Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen nur im vereinbarten Zeitraum und ausschließlich zum vereinbarten Zweck benutzt werden.   
Eine darüberhinausgehende Benutzung von Räumlichkeiten, Gängen und dergleichen ist jedenfalls unzulässig.
Der Veranstalter ist nur berechtigt, die überlassenen Räumlichkeiten ganz oder teilweise, sei es auch nur unentgeltlich, dritten Personen in Bestand zu geben oder seine Mietrechte an dritte Personen abzutreten oder zu verpfänden, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit der Schloß Schönbrunn vereinbart worden ist.

3. Die überlassenen Räumlichkeiten samt Einrichtung sind pfleglich zu behandeln und im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben.
Vom Veranstalter zurückgelassene Fahrnisse können von Schloß Schönbrunn auf Kosten des Veranstalters eingelagert werden. Für den Fall, dass der Veranstalter diese nicht binnen 8 Tagen nach Verständigung abholt und gleichzeitig die Lagergebühren bezahlt, gelten die Fahrnisse als derelinquiert und können auf Kosten des Veranstalters entsorgt werden.

4. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Veranstaltungsräumlichkeiten samt vertragsgegenständlicher Infrastruktur und Mobiliar bei der Übergabe in einwandfreiem Zustand befanden, es sei denn, Schäden an den Räumlichkeiten oder am Inventar werden in schriftlicher Form vor der Veranstaltung gemeldet und diese Schäden werden von der Schloß Schönbrunn auch bestätigt.

5. Der Veranstalter sorgt auf eigene Kosten für sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen und verpflichtet sich, sämtliche anzuwendenden behördlichen Vorschriften bzw. Anordnungen einzuhalten. Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Kosten, Abgaben und Gebühren wie z. B. der AKM trägt der Veranstalter. Die anfallende Vertragsvergebührung von 1% der Bruttomietkosten wird von Schloß Schönbrunn an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuer abgeführt.

6. Bauliche und technische Veränderungen dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schloß Schönbrunn vorgenommen werden. Der Mietgegenstand darf nicht beschädigt werden (insbesondere keine Nägel in der Wand, kein Doppelklebeband an Wänden oder Fenstern, kein Klebeband auf den Fußböden).

7. Der Veranstalter verzichtet auf jedweden Ersatz allfällig ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehender Schäden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder von ihm beauftragte oder bei ihm verkehrende Personen im Vermögen der Schloß Schönbrunn und/oder im Vermögen Dritter (physischer und juristischer Personen) entstehen. Er verpflichtet sich, die Schloß Schönbrunn GmbH hinsichtlich solcher Schäden vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die Schäden sind im Einvernehmen mit Schloß Schönbrunn nach Möglichkeit sofort zu beheben. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie von Schloß Schönbrunn auf Kosten des Veranstalters behoben.
Zur versicherungsmäßigen Abdeckung dieser Verpflichtung wird von Schloß Schönbrunn ein Betrag zur Beteiligung an dem von Schloß Schönbrunn speziell für diesen Zweck abgeschlossenen Versicherungsvertrages eingehoben, der dem Veranstalter eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme bis zu 10.000.000,-€ (Selbstbehalt 500,-€) bietet. Im Falle einer eigenen Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist diese vorzulegen. Mehr Informationen finden Sie hier.

8. Werbeanbringungen innerhalb und außerhalb der überlassenen Räumlichkeiten und der Gebäudeteile sind nur auf den von Schloß Schönbrunn dem Veranstalter explizit zur Verfügung gestellten Flächen zulässig.

9. Für vom Veranstalter oder von Veranstaltungsteilnehmern eingebrachte Gegenstände (z.B. Garderobe, Laptops, etc.) wird keine Haftung übernommen.

10. Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Auf- und Abbauarbeiten den regulären Führungsbetrieb nicht zu behindern, weder akustisch noch durch Verbauen der Wege.  Rechte Dritter, insbesondere der Anrainer, dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der Veranstalter hat daher ausreichend Vorkehrungen zu treffen, dass es zu keinerlei Überschreitungen des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB innerhalb des Gebäudes (auch bei geöffneten Türen und Fenstern) und zu keinerlei Überschreitung der Sprechlautstärke kommt. Er verpflichtet sich verschuldensunabhängig, Schloß Schönbrunn für sämtliche Schäden aus Lärm- bzw. Lautstärkenüberschreitungen schad- und klaglos zu halten.

11. Das Halten oder Parken von Kraftfahrzeugen im Ehrenhof ist unzulässig. Das Ab- und Aufladen im Ehrenhof ist gestattet, die Fahrzeuge müssen allerdings unmittelbar nach dem Ab- bzw. Aufladen den Ehrenhof wieder verlassen. Für den Transport des Equipments stehen im Schloss keine Transportwägen zur Verfügung, der Veranstalter muss für diese selbst sorgen. Beim Einsatz von Transportwägen im Schlossbereich müssen diese mit Luftreifen/-rädern ausgestattet sein. Der Lift ist beim Transportieren des Equipments zügig zu entleeren.

12. In allen Räumlichkeiten herrscht Rauchverbot. Alle Mitarbeiter und Gäste sind hiervon seitens des Veranstalters in Kenntnis zu setzen.

13. Offene Flammen (z.B.: Gasrechauds, Brennpasten, Fackeln, Kerzen etc.), sowie Feuerwerke und andere pyrotechnische Effekte sind im gesamten Schlossbereich verboten. Alle Räume sind mit Brandmeldern ausgestattet, diese dürfen nicht ausgeschaltet werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Cateringfirma davon in Kenntnis zu setzen, dass das Aufwärmen der Speisen ausnahmslos nur mit Strom in geschlossenen Behältnissen erfolgen darf. Elektrische Koch- oder Heizplatten sind jedoch verboten. Die Cateringküche dient nur zum Aufwärmen, Warmhalten und Anrichten der Speisen. In den Veranstaltungsräumen selbst dürfen keine Rechauds oder andere Warmhaltebehälter für Speisen (z.B. bei Buffetbetrieb) aufgestellt werden, da der austretende Wasserdampf beim Öffnen der Deckel die denkmalgeschützten Räume schädigen würde. Kühlboxen oder andere Kühlbehälter, die in den Veranstaltungsräumen verwendet werden, dürfen nicht ausrinnen (unbedingt Teppich und starke Plastikfolie unterlegen). Sollte es doch zu einem Nässeaustritt bzw. durch die Verdunstungskälte zu Pfützenbildung kommen, ist alles sofort wegzuwischen und unverzüglich das Personal des Schlosses zu informieren. Dazu hat der Caterer ausreichend Putzmaterial mitzubringen (Eimer, Schaufel, Besen, Wischtuch, etc.). In der Cateringküche ist die Brandbelastung durch Speisefette gering zu halten. Fette und Öle dürfen nicht auf den Boden gelangen. Die Entsorgung von Ölen und Fetten ist vom Veranstalter ordnungsgemäß durchzuführen (d.h. nicht in Abflüsse oder Kanäle zu entleeren). Im Bereich der Großen Galerie ist es verboten Rotwein sowie stark färbende Getränke und Speisen zu servieren.

14. Ausgänge und Notausgänge müssen, solange sich Personen in den gemieteten Räumen befinden, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.

15. Es ist bei Aufbauten von Bühnen etc. ein Mindestabstand von allen Wänden und fixen Gegenständen (wie z.B.: Luster) von 30 cm einzuhalten, Scheinwerfer müssen mindestens 50 cm von Holz und Textilien entfernt installiert werden. Scheinwerfer dürfen nicht direkt gegen Decken, Fresken oder Wandverkleidungen gerichtet werden.

16. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle Aufbauten, Stative und Leitern mit Platten bzw. schützenden Filz, zum Schutz des Bodens zu unterlegen. Es ist der Vereinbarung eine genaue Liste des verwendeten Equipments beizulegen. Der Einsatz von eventuellem weiterem Equipment, welches nicht in dieser Beilage angeführt ist, ist schriftlich bei Schloß Schönbrunn anzufragen und rechtzeitig vor dem Aufbau bekannt zu geben.

17. Unter Scheinwerfer, elektrische Geräte und Strom führende Steckverbindungen sind Hitzeschutzmatten zu legen. Strom- und andere Kabel müssen stolpersicher abgedeckt werden.

18. Sämtliche Dekorationen, Ausstattungsstücke und Bühnenaufbauten müssen aus brandsicheren Materialien (Brennbarkeitsklasse B1, Qualmbildungsklasse Q1) bestehen.

19. Eingriffe unbefugter Personen in die Elektroinstallationen sind verboten. Die benötigten elektrischen Anschlüsse sind spätestens 10 Tage vor Veranstaltung anzugeben. Für die Errichtung elektrischer Zuleitungen wird nur eine von der Gesellschaft genannte Vertrauensfirma beauftragt, die Kosten für zusätzliche Anschlüsse etc. werden vom Veranstalter getragen.

20. Absperrventile, Zähler etc. sind jederzeit frei zugänglich und frei zu halten.

21. Es ist vom Veranstalter eine verantwortliche Person zu nennen, die dem Schloß Schönbrunn als Kontaktperson zur Verfügung steht. Es ist in allen auftretenden Fragen diese Person zu kontaktieren. Schloß Schönbrunn ist nicht verpflichtet, den Lieferanten oder dem Cateringunternehmen Auskunft zu erteilen oder Lieferungen entgegenzunehmen. Diese Person/en muss/müssen während der gesamten Auf-, Abbauzeit und Veranstaltungsdauer anwesend und erreichbar sein.

22. Schloß Schönbrunn stellt in Absprache mit dem Veranstalter eine begrenzte Anzahl an Einfahrtsgenehmigungen für den Veranstalter selbst sowie Lieferberechtigungen für die erforderlichen Zulieferungen. Diese Lieferberechtigungen sind jedoch keine Parkgenehmigung. Für die Einfahrten bei den Seitentoren ist eine Einfahrtsgenehmigung spätestens 3 Werktage vor der Einfahrt zu beantragen. Die Einfahrt in das Parkgelände ist nicht gestattet. Die Einfahrt darf tagsüber ausschließlich über das Meidlinger/Hietzinger Tor erfolgen. Die Einfahrtsgenehmigung ist sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Nach dem Schließen der Seitentore ist die Ein- oder Ausfahrt nur über das Haupttor möglich. Das Halten und Parken ist ausschließlich innerhalb der durch Bodenmarkierungen zum Parken bestimmten Flächen gestattet (sonst wird abgeschleppt).
Das Abstellen des Fahrzeuges mit dem Heck zu einer Hausmauer ist nicht gestattet. Eine Einfahrtsgenehmigung ist keine Garantie für einen freien Parkplatz. Es gilt die StVO.

23. Das Streuen von Reis, Blumen, Konfetti etc. in den Räumen oder auf der Terrasse ist nicht gestattet. Ebenso untersagt ist die Verwendung von Luftballons oder Seifenblasen, sowie die Verwendung von Kerzen in den Räumen. (Sonstige Nutzungen müssen vorab mit der Schloß Schönbrunn abgesprochen und genehmigt werden).

24. Es sind sämtliche vom Veranstalter verursachten Abfälle und Verunreinigungen unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen. Der Veranstalter verpflichtet, Personal und Material für eine etwaige Reinigung während der gesamten Dauer der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) bereitzuhalten.

Zahlungskonditionen

Alle Preise sind Nettopreise, exkl. 20% MWSt.
Bei Buchung wird eine Anzahlung von 30% der Bruttomiete inkl. Vergebührung und Veranstalterversicherung in Rechnung gestellt, die binnen einem Monat zur Zahlung fällig sind. Die Restzahlung von 70% zuzüglich Umsatzsteuer ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig.
Es gilt der Tag des Zahlungseinganges.
Personalkosten sowie etwaige anfallende Kosten werden nach Abschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt.
Bei Überschreitung der 3 Stunden Pauschale werden sowohl eine Erhöhung der Raummiete in Höhe von EUR 600,- als auch die anfallenden Personalkosten nachverrechnet.

Stornobedingungen, Aufrechnungsverbot, Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts:

Ab Fixierung einer Veranstaltung bzw. Vertragsunterzeichnung kann der Kunde gegen Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten.

Die Stornogebühr beträgt:

  • ab Buchung bis 90 Tage vor der Veranstaltung 30 % der Raummiete zuzüglich USt.  
  • von 90 bis 60 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 50 % der Raummiete zuzüglich USt.  
  • von 60 bis 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 75 % der Raummiete zuzüglich USt.
  • innerhalb von 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 100 % der Raummiete zuzüglich USt.

Die Stornogebühr ist sofort zur Zahlung fällig.

Der Veranstalter ist nicht berechtigt, mit eventuellen Gegenforderungen aufzurechnen oder den Mietzins ganz oder teilweise zurückzubehalten.

Personalkosten

Die Anzahl der für die Veranstaltung benötigten Aufsichten (vm Beginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus) wird von Schloß Schönbrunn festgelegt. Dieser Personalaufwand wird nach den aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt.

Catering

Catering ist nur durch unsere exklusiven Catering-Partner möglich.

Technik

Technische Betreuung ist nur durch unseren exklusiven Technik-Partner möglich.

Leistungen und Nebenleistungen

Schloß Schönbrunn stellt die Veranstaltungsräumlichkeiten zur Verfügung und ist somit Veranstaltungsort, aber nicht Veranstalter. Das zur Veranstaltung benötigte Equipment, Leistungen und Nebenleistungen sowie das erforderliche Bedienungspersonal werden direkt vom Veranstalter und auf dessen Kosten beauftragt und organisiert. Die für die Veranstaltung in Aussicht genommenen Flächen wurden von den Vertragsteilen gemeinsam besichtigt und vom Veranstalter für die Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung als geeignet befunden. Schloß Schönbrunn übernimmt keine Haftung für die Eignung der vermieteten Flächen zur Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung.

Foto-, Film- und Videoaufnahmen

Die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen für Amateurzwecke ist gestattet (betrifft je nach Buchung Weißgoldzimmer bzw. Große Galerie wie auch Außenaufnahmen, das Fotografieren in den Berglzimmern und in den Schauräumen ist nicht gestattet). Aufnahmen für kommerzielle Zwecke sind nicht gestattet. Schloß Schönbrunn stehen auch die Werknutzungsrechte aller im Rahmen dieser Veranstaltung entstandenen Aufnahmen zu. Der Veranstalter verpflichtet sich, diese Regelung auf etwaige weitere Vertragspartner zu überbinden.

Schäden

Der Veranstalter verzichtet auf jedweden Ersatz allfälliger ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Schäden. Der Veranstalter haftet jedoch für alle Schäden, die Schloß Schönbrunn und/oder Dritten durch die Abhaltung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung entstehen. Er verpflichtet sich, Schloß Schönbrunn hinsichtlich solcher Schäden vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn und/oder die bei ihm verkehrende Personen verursacht werden. Die Schäden sind im Einvernehmen mit Schloß Schönbrunn nach Möglichkeit sofort zu beheben. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie von Schloß Schönbrunn auf Kosten des Veranstalters behoben.

Zur versichungsmäßigen Abdeckung dieser Verpflichtung wird von uns ein Betrag zur Beteiligung an dem von uns speziell für diesen Zweck abgeschlossenen Versicherungsvertrages eingehoben, der Ihnen eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme bis zu EUR 10.000.000,- (Selbsbehalt EUR 500,-) bietet. Im Falle einer eigenen Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist diese vorzulegen. Mehr Informationen unter finden Sie hier.

Vertrag

Ein vom Veranstalter firmenmäßig unterzeichneter Vertrag muss mindestens ein Monat vor der Veranstaltung vorliegen.